GEMA verstehen

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Eine leere Bühne mit Mikrofonständern und Keyboard im Bühnennebel, schwarzweiß. Foto: HubertPhotographer / Pixabay.
Eine leere Bühne mit Mikrofonständern und Keyboard im Bühnennebel, schwarzweiß. Foto: HubertPhotographer / Pixabay.

Zusammenfassung

Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte an Musik treuhänderisch verwaltet. Sie vertritt Komponisten, Textdichter und Musikverlage, zieht Vergütungen für die öffentliche Nutzung ihrer Werke ein und schüttet sie nach dem Verteilungsplan aus. Zuständig ist sie für das Werk, also für Komposition und Text, nicht für die Tonaufnahme: Deren Rechte nimmt in Deutschland die GVL wahr. Die geltenden Sätze stehen in den Tarifübersichten und im Verteilungsplan der GEMA.

Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte an Musik treuhänderisch verwaltet. Sie vertritt Komponisten, Textdichter und Musikverlage, zieht Vergütungen für die Nutzung ihrer Werke ein und schüttet das Geld an die Berechtigten aus. Wer Musik öffentlich nutzt, schließt dafür einen Vertrag mit ihr.

WerkZuständigkeit der GEMA
AufnahmeZuständigkeit der GVL
VereinRechtsform
DPMAAufsicht

Was ist die GEMA?

Die GEMA ist ein privatrechtlicher Verein ihrer Mitglieder, kein Amt. Ihr Name nennt die Aufgabe: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, also das Recht auf öffentliche Aufführung und Wiedergabe und das Recht auf Vervielfältigung. Ein einzelner Komponist erfährt nie, wo sein Stück läuft, und könnte diese Rechte allein nicht durchsetzen. Über Gegenseitigkeitsverträge mit Schwestergesellschaften im Ausland vertritt die GEMA hierzulande auch deren Repertoire und deckt damit die gängige Musik weitgehend ab.

MerkmalGEMA
ArtVerwertungsgesellschaft nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz
Rechtsformwirtschaftlicher Verein
AufsichtDeutsches Patent- und Markenamt
VertrittKomponisten, Textdichter, Musikverlage
Verwaltete RechteAufführung, Wiedergabe, Senden, öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung
Nicht zuständig fürRechte an der Tonaufnahme, dafür die GVL
AuslandGegenseitigkeitsverträge mit Schwestergesellschaften
Geltende SätzeTarifübersichten und Verteilungsplan der GEMA

Welche Rechte verwaltet die GEMA, welche die GVL?

Die GEMA verwaltet die Rechte am Werk, also an Komposition und Text. Die Rechte an der Tonaufnahme liegen bei den ausübenden Künstlern und beim Tonträgerhersteller, der die Aufnahme herausbringt. Diese Leistungsschutzrechte nimmt in Deutschland die GVL wahr, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten.

Spielt ein Radiosender eine Aufnahme, entstehen deshalb zwei Ansprüche: einer für Komponist und Textdichter, einer für die Musiker und das Label. Der erste läuft über die GEMA, der zweite über die GVL. Führt eine Coverband dasselbe Stück live auf, entsteht nur der erste Anspruch.

Bei einer Eigenproduktion fallen die Rollen zusammen: Wer im eigenen Homerecording-Studio einspielt und veröffentlicht, ist ausübender Künstler und Tonträgerhersteller zugleich.

Die GEMA verwaltet das Werk, nicht die Aufnahme. Eine Lizenz der GEMA erlaubt, ein Stück aufzuführen oder wiederzugeben. Ob dabei eine bestimmte fremde Aufnahme benutzt werden darf, entscheidet sich getrennt davon. An dieser Stelle beginnen die meisten Missverständnisse.

Rechte am Werk: Komposition und Text Nutzer Veranstalter, Sender, Streamingdienst zahlt GEMA schüttet aus Komponist Textdichter Musikverlag Rechte an der Aufnahme Nutzer wer eine Aufnahme sendet oder abspielt zahlt GVL schüttet aus Ausübende Künstler Tonträgerhersteller Beide Stränge laufen getrennt. Eine Lizenz der GEMA deckt die Rechte an der Aufnahme nicht ab.
Die GEMA verteilt für das Werk, die GVL für die Aufnahme. Wer eine Aufnahme abspielt, löst beide Wege aus, wer live spielt nur den oberen.

Was besagt die GEMA-Vermutung?

Die GEMA-Vermutung ist eine Beweisregel aus der Rechtsprechung: Wer Musik öffentlich nutzt, muss im Streitfall darlegen, dass er kein Repertoire der GEMA genutzt hat. Umgekehrt muss die GEMA nicht für jedes Stück belegen, dass sie es vertritt. Der Grund ist praktisch: Sie vertritt mit ihren Partnergesellschaften den größten Teil der veröffentlichten Musik, und nur der Nutzer weiß, welche Titel gelaufen sind.

Wer zahlt an die GEMA und wofür?

Zahlen muss, wer Musik öffentlich nutzt, nicht wer sie privat hört. Öffentlich ist eine Wiedergabe, die sich an einen Personenkreis richtet, der nicht persönlich verbunden ist. Die GEMA ordnet die Nutzungen in Kategorien mit je eigenem Tarif.

  • Öffentliche Wiedergabe. Musik in Gaststätten, Geschäften, Hotels, Wartezimmern und Fitnessstudios, ob aus dem Radio, vom Tonträger oder aus dem Streamingdienst.
  • Veranstaltungen. Konzerte, Festivals, Diskotheken, Vereins- und Betriebsfeste. Hier zahlt der Veranstalter, nicht die Band.
  • Rundfunk. Radio- und Fernsehsender melden ihre Sendungen und zahlen für das gesendete Repertoire.
  • Streaming und Download. Streamingdienste und Videoplattformen lizenzieren die öffentliche Zugänglichmachung.
  • Tonträger und Vervielfältigung. Wer eine CD presst oder Musik in ein Video einbindet, braucht eine Lizenz zur Vervielfältigung.

Was eine Nutzung kostet, hängt von Kategorie, Fläche oder Publikumszahl und Dauer ab. Die geltenden Sätze stehen in den Tarifübersichten der GEMA und sind dort nachzuschlagen.

Wie kommt das Geld bei den Urhebern an?

Der Weg ist immer derselbe: Der Nutzer zahlt an die GEMA, die GEMA zieht ihre Verwaltungskosten ab und verteilt den Rest nach dem Verteilungsplan an Urheber und Verlage. Welche Anteile dieses von der Mitgliederversammlung beschlossene Regelwerk je Nutzungsart vorsieht, ist dort nachzulesen.

Nicht jede Nutzung wird einzeln erfasst. Bei Konzerten reicht der Veranstalter eine Musikfolge ein, also die Liste der gespielten Titel; Rundfunk und Streamingdienste melden Sendungen und Abrufe. In der Fläche geht das nicht, denn kein Gastwirt protokolliert, was sein Radio den Tag über gespielt hat. Dort verteilt die GEMA anhand statistischer Verfahren und hochgerechneter Stichproben.

Für kleine Urheber hat das eine Folge: Wessen Stücke vor allem dort laufen, wo niemand einzeln meldet, taucht in der Hochrechnung schwächer auf als jemand mit gemeldeten Radiotiteln. Wer Konzerte spielt, achtet deshalb darauf, dass die Musikfolge eingereicht wird.

Wann braucht ein Musiker eine GEMA-Mitgliedschaft?

Eine GEMA-Mitgliedschaft braucht, wessen Werke öffentlich genutzt werden: Komponisten mit Titeln im Radio, Songwriter für andere Interpreten, Musikproduzenten mit eigenen Kompositionen. Wer ausschließlich eigene Musik im Proberaum, im Unterricht oder im privaten Kreis spielt, braucht sie nicht.

Mitgliedschaft und Werkanmeldung sind zwei Schritte. Mit dem Beitritt unterschreibt der Urheber einen Berechtigungsvertrag und überträgt der GEMA die Wahrnehmung seiner Rechte für sein gesamtes Schaffen. Die Werkanmeldung folgt Stück für Stück, mit Titel, allen Beteiligten und deren Anteilen an Musik und Text. Ohne sie kann die GEMA einem Werk nichts zuordnen.

Gegen den Beitritt spricht die Bindung: Solange er läuft, kann der Urheber einzelne Nutzungen nicht mehr selbst erlauben. Wer in einer Gruppe schreibt, klärt vorab, wer als Urheber gilt, eine der Absprachen, die eine Band vor der Gründung trifft.

Welche Irrtümer halten sich über die GEMA?

Drei Irrtümer tauchen immer wieder auf.

  • Die GEMA ist eine Behörde. Sie ist ein privatrechtlicher Verein und handelt aufgrund von Verträgen, nicht aufgrund von Hoheitsgewalt; das Deutsche Patent- und Markenamt führt nur die Aufsicht.
  • Die GEMA kassiert für jede Musik. Sie kann Vergütungen nur für Werke ihres Repertoires und das ihrer Partnergesellschaften verlangen. Für gemeinfreie Werke gilt das nicht, belegen muss es aber der Nutzer.
  • Eigene Stücke sind auf der Bühne immer frei. Sobald der Urheber Mitglied ist, fallen auch seine Werke unter den Berechtigungsvertrag. Der Veranstalter meldet den Auftritt und zahlt, der Urheber bekommt seinen Anteil über die Ausschüttung.

Ob eine bestimmte Nutzung meldepflichtig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und klärt sich im Zweifel in einer rechtlichen Beratung.

Häufige Fragen zur GEMA

Was macht die GEMA?

Die GEMA verwaltet Urheberrechte an Musik treuhänderisch für Komponisten, Textdichter und Musikverlage. Sie schließt Verträge mit allen, die Musik öffentlich nutzen, zieht die Vergütungen ein und verteilt sie nach ihrem Verteilungsplan. Sie ist ein privatrechtlicher Verein unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.

Was ist der Unterschied zwischen GEMA und GVL?

Die GEMA verwaltet die Rechte am Werk, also an Komposition und Text, die GVL die Leistungsschutzrechte an der Tonaufnahme. Von der GEMA erhalten Komponisten, Textdichter und Musikverlage Geld, von der GVL ausübende Künstler und Tonträgerhersteller. Wer eine Aufnahme sendet oder öffentlich abspielt, löst beide Ansprüche zugleich aus.

Muss man GEMA zahlen, wenn nur eigene Lieder gespielt werden?

Wer eigene Lieder spielt und nicht Mitglied der GEMA ist, löst damit keine Zahlung an die GEMA aus. Ist der Urheber Mitglied, fallen auch seine eigenen Werke unter den Berechtigungsvertrag, und der Veranstalter meldet den Auftritt. Sein Anteil kommt über die Ausschüttung zurück.

Wie meldet man ein Werk bei der GEMA an?

Ein Werk meldet an, wer Mitglied der GEMA ist. Zuerst schließt der Urheber einen Berechtigungsvertrag, danach meldet er jedes Stück einzeln mit Titel, allen Beteiligten und deren Anteilen an Musik und Text. Erst das erlaubt der GEMA, Einnahmen zuzuordnen.

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